• Statements Kapitalmarktrecht 2024

Wir freuen uns schon auf die 20. Jahrestagung Kapitalmarktrecht, welche am 21. März 2024 stattfinden wird. Zur Einstimmung geben uns Expertinnen und Experten einen Überblick über die von ihnen behandelten Themen:

Gedeckte Schuldverschreibung - Pfandbrief Neu: Ökonomische und rechtliche Perspektive

Der Pfandbrief ist ein altes, nur scheinbar "langweiliges" Instrument zur Bankrefinanzierung. Was macht ihn bis heute so erfolgreich, warum ist er so wichtig für die Banken und was sind aktuelle Themen des modernen "Covered Bond"? Dr. Florian Heindler und Dr. Friedrich Jergitsch freuen sich darauf, diese und andere Fragen praxisnahe mit Ihnen bei der Tagung Kapitalmarktrecht zu diskutieren und dabei neue Erkenntnisse über das moderne Bankgeschäft zu gewinnen.

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RA Dr. Friedrich Jergitsch, Partner, Reidlinger Schatzmann Jergitsch
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Update Übernahmerecht 

Das "gemeinsame Vorgehen" ist nach wie vor der Dauerbrenner im Übernahmerecht, auch weil sich das Marktumfeld stetig verändert. Aktuell wird - auch auf europäischer Ebene - diskutiert, ob Abstimmungen und Absprachen zu ESG-Themen ein gemeinsames Vorgehen iSd § 1 Z 6 ÜbG darstellen. Der Vortrag wird sich diesen Fragen widmen. Zudem wird das gemeinsame Vorgehen bei Refinanzierungsmaßnahmen näher beleuchtet. Ein Thema, das gerade in jüngerer Zeit an Bedeutung gewinnt.

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Dr. Thomas Barth, Leiter der Geschäftsstelle, Übernahmekommission 

Seit 2018 sind freiwillige Delistings vom geregelten Markt der Wiener Börse ausdrücklich geregelt. Den Aktionären muss im Vorfeld ein Delisting-Angebot gelegt werden, das eigenen Preisbildungsregeln folgt. Diese sind komplex und die vorgesehene Orientierung an den historischen Börsenkursen nicht in allen Fällen adäquat.

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RA Dr. Mario Gall, LL.M., Partner,. Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte | EY Law
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MiCAR vs Prospekt VO – Emission von Wertpapieren und Kryptowerten im Vergleich

Zusammenfassend lässt sich attestieren, dass MiCA einen großen Teil der Geschäftsfelder erfasst, die von Krypto-Dienstleistern erbracht werden. Für gewisse andere Tätigkeiten gab es bereits vor MiCA europarechtliche Regelungen (etwa für tokenisierte Finanzinstrumente). Daneben existieren aber eine Reihe von Geschäftsfeldern im Kryptobereich, die auch nach Inkrafttreten von MiCA nicht erfasst sind.
Es bleibt abzuwarten, ob diese oder andere Geschäftsmodelle allenfalls mit MiCA II in der Zukunft einer Regelung unterworfen werden.

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RA Dr. Oliver Völkel, LL.M., Gründungspartner, STADLER VÖLKEL

Zur Jahrestagung Kapitalmarktrecht

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