Im Rahmen des Pflege-Management Forums am 28. / 29. April wird Mag. Regina Aistleithner einen Vortrag zu „Neuregelung der hochschulischen Weiterbildungen und ihre Auswirkungen auf die Akademisierung der Pflege“ halten. Lesen Sie schon vorab diese Einleitung.
Das Weiterbildungspaket
Im Rahmen eines "Weiterbildungspakets" wurde im Jahr 2021 der gesamte Weiterbildungsbereich im Hochschulwesen geändert und teils neu geregelt. Ab 1.10.2023 dürfen neue Hochschullehrgänge nur mehr nach den neuen Regelungen eingerichtet und durchgeführt werden. Nicht betroffen von den nachfolgend beschriebenen und für die Pflege wesentlichen Änderungen sind die nun als „ordentliche“ Studiengänge bezeichneten Ausbildungen wie die FH-Bachelorstudiengänge Gesundheits- und Krankenpflege. Für diese bleiben Zugangsvoraussetzungen, Anrechnungsregelungen und Ausbildungsumfang gleich wie bisher. Ebenso unberührt bleiben hochschulische Angebote wie Zertifikatskurse oder Kurzprogramme. Die Bezeichnung „Akademische Expertin“ / „Akademischer Experte“ darf jedoch nur bei einem Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten verliehen werden.
Änderung der Weiterbildungen und Ziele
Die Änderungen der Weiterbildungen betreffen den gesamten Hochschulbereich gleichermaßen, d.h. Fachhochschulen, öffentliche und Privatuniversitäten sowie Pädagogische Hochschulen. Ziel ist, neben dieser Vereinheitlichung, die Angleichung an die Bologna-Struktur.
Neu sind neben der Reduzierung der Vielfalt an akademischen Titeln die Einführung eines „außerordentlichen (a.o.) Bachelorstudienganges“ mit 180 ECTS zur Weiterbildung und Änderungen der bisherigen Masterlehrgänge. Diese werden nun als „außerordentliche (a.o.) Masterstudiengänge“ bezeichnet und haben einen Umfang von 120 ECTS. Die bisherigen Angebote von Masterlehrgängen mit 60 oder 90 ECTS entfallen. Neu sind zusätzlich zu den „normalen“ a.o. Bachelor- und a.o. Masterstudiengängen so genannte „Professional“-Angebote. Für diese Studiengänge wird der akademische Grad „Bachelor Professional“ bzw. „Master Professional“ verliehen. Solche Studiengänge erfordern die Zusammenarbeit einer Hochschule mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung. Mit diesen Angeboten erhalten auch Personen ohne Hochschulreife und damit viele Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) Zugang zum Hochschulbereich.
Die Neuregelung der a.o. Studiengänge im Weiterbildungsbereich, d.h. für Personen mit mehrjähriger Berufserfahrung, bringt für die Pflege jedoch zwei wesentliche Hürden mit sich. Zum einen setzt die Aufnahme in jeden a.o. Masterstudiengang und damit auch für einen „Master Professional“ den Abschluss eines a.o. Bachelorstudienganges mit 180 ETCS voraus. Zum anderen werden für die Aufnahme in einen a.o. Bachelorstudiengang höchstens 90 ECTS angerechnet. 90 ETCS müssen somit jedenfalls erbracht werden. Damit ist der bisherige Zugang zu Ausbildungen auf Masterniveau auch im Weiterbildungsbereich nur mehr für Personen mit vorangehendem Erststudium möglich.
Die Beschränkung der Anerkennungsmöglichkeiten hat Auswirkungen auf akademische Ausbildungen und Abschlüsse im Bereich der Gesundheitsberufe. Daher werden für DGKP mit Sekundarstufenausbildung Sonderregelungen im Sinne erweiterter Anerkennungsregelungen angestrebt.
Vortragende:
Mag. Regina Aistleithner ist Abteilungsleiterin- Stv. der Abteilung Gesundheitsberufe bei der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG). Aktuell ist sie als Projektleiterin in der GÖG zuständig für die Umsetzung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.
Veranstaltungstipp:
Pflege-Management Forum 28. / 29. April 2022