1. Nichtfinanzielle Berichterstattung
1.1. Überblick
Ein großer Schwerpunkt der RECON 2021 war die Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche durch die EU in einer Vorreiterrolle unter dem „European Green Deal“ vorangetrieben wird. Im Rahmen des Impulsvortrags „Sustainable Finance – Regulatorische Hürde oder gesellschaftliche Notwendigkeit?“ stimmte Kerstin Lopatta (Universität Hamburg) das Publikum auf das Thema ein und fokussierte sich dabei auf die zunehmenden Herausforderungen, die Unternehmen in den kommenden Jahren zu erwarten haben. Um die von der EU angestrebte Klimaneutralität Europas bis 2050 zu erreichen, müssen im großen Umfang private Finanzmittel mobilisiert werden. Die EU will in diesem Sinne ein nachhaltiges Finanzwesen zur Unterstützung des Wirtschaftswachstums bei einer gleichzeitigen Verringerung der Umweltbelastung etablieren. Einerseits soll die Wirtschaft dadurch widerstandsfähiger gegen globale Risiken, wie die COVID-19-Pandemie, werden, andererseits sollen Investoren dazu angeregt werden, zu einer Veränderung in der Wirtschaft beizutragen. Wichtiger Baustein in diesem Plan ist die EU-Taxonomie-Verordnung, die eine gemeinsame Definition von Nachhaltigkeit für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen ermöglichen und „Greenwashing“ verhindern soll. Bereits ab 2022 müssen Unternehmen in einer Vielzahl von Wirtschafts-sektoren entsprechend der EU-Taxonomie zu den Aktivitäten zum Klimaschutz und den Anpassungen an den Klimawandel berichterstatten. Im darauffolgenden Jahr sollen basierend auf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) noch umfassendere Berichtspflichten auf die Unternehmen zukommen, die dann auch soziale und Governance-bezogene Aspekte beinhalten. Zurzeit fehlt es hierbei jedoch an einer präzisen Definition und standardisierten Klassifizierungssystemen für die sozialen Aktivitäten, was das Lenken des Kapitals in sozial nachhaltige Tätigkeiten behindert. Für gelistete KMUs ist eine Übergangsphase bei der Anwendung der CSRD von drei Jahren vorgesehen.
Neben der Ausweitung der Berichtsinhalte und des Geltungsbereiches umfasst die CSRD auch eine Erweiterung der externen Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsinformationen und die Einführung verpflichtender Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die zurzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) unter Berücksichtigung internationaler Rahmenwerke, wie zum Beispiel jene der Global Reporting Initiative (GRI) oder des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), entwickelt werden. Diese sollen bis 31. 10. 2022 verabschiedet werden und 2023 bereits zur Anwendung kommen. Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen sich daher bereits jetzt für die zukünftigen Veränderungen rüsten, die durch den ambitionierten Zeitplan der EU rasch vorangetrieben werden.
Im Anschluss an die Keynote wurde im Rahmen einer Podiumsdiskussion angeregt über das Thema „Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Überholspur – Auswirkungen auf Controlling und Rechnungswesen“ diskutiert. Unter der Moderation von Leopold Rohrer (Verbund AG) gaben Andreas Posavac (IHS Markit), Alfred Wagenhofer (Universität Graz), Sonja Wallner (A1) und Sebastian Wolf (Rosenbauer) ihre Expertenmeinungen wieder. Neben anderen EU-Maßnahmen, wie der CO2-Bepreisung und Labels für grün produzierte Produkte, sah die Diskussionsrunde den Nutzen der Regulierung der Berichterstattung vor allem in einer erhöhten Wahrnehmung außer- und innerhalb des Unternehmens. Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung „zwinge“ die Unternehmen somit dazu, ihrer Umweltperformance mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung diene auch als Grundlage für den Zugang zu bestimmten Finanzmärkten (zB „Green Bonds“), welche laut Unternehmensvertretern positive Effekte für die Unternehmen, wie verbesserte Zinskonditionen, mit sich bringen. Da es aktuell jedoch eine Vielzahl an Labels und Zertifikaten mit unterschiedlichen Bewertungskriterien gibt, liegt der positive Effekt der Regulierung in der Standardisierung und damit besseren Vergleichbarkeit. Von großem Interesse für das Publikum war die Frage, ob es zu international einheitlichen Standards kommen wird. Die Experteneinschätzung wägte dabei ab, dass die Standardisierung international zumeist von Investoren vorangetrieben wird, wobei in der EU die Politik zusätzlich eine tragende Rolle spielt. Damit nimmt die EU mehr Rücksicht auf einen erweiterten Adressatenkreis, der nicht nur Investoren, sondern auch andere Interessensgruppen, wie zB NGOs, umfasst. Heiß diskutierte Zukunftsthemen waren im Anschluss zum einen die zeitliche Umsetzbarkeit in den Unternehmen und zum anderen die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Bei der Prüfungspflicht der Nachhaltigkeitsinformationen zielt die EU laut CSRD-Entwurf mittelfristig auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit ab. Was dies unter anderem für Wirtschaftsprüfer bedeutet, wurde von Gerhard Marterbauer (Deloitte) im Vortrag „Corporate Sustainability Reporting Directive und Sustainable Finance – Taxonomie VO“ näher beleuchtet. Ihm zufolge gibt es bereits jetzt qualifizierte Teams und die Expertise in diesem zukünftig wichtigen Bereich werde weiter ausgebaut.
Das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung wird zurzeit auch vom Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) bearbeitet. Werner Fleischer (AFRAC Präsidium) referierte im „AFRAC Update“ nicht nur über die aktuellen Facharbeiten, sondern auch über die Einrichtung einer neuen permanenten Arbeitsgruppe Nichtfinanzielle Berichterstattung, nunmehr AG Sustainability Reporting (AG-SR), im März 2021. Diese disku-tiert derzeit auch einige Fragestellungen zur oben erwähnten CSRD. Ein Augenmerk liegt dabei ua auf den praktischen Problemen bei der Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen aus der Wertschöpfungskette und der Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in elektronischer Form. Praxiserfahrungen zur ESEF-Berichterstattung, der einheitlichen digitalen Berichterstattung nach dem „European Single Electronic Format“, die auch für die Nachhaltigkeitsberichter-stattung vorgesehen ist, wurden im „Round Table“ unter der Leitung von Anna-Livia Massera (Deloitte) ausgetauscht.
1.2. Nachhaltigkeit als Chance
Im Vortrag „Wie kann Nachhaltigkeitsreporting gelingen?“ wurden von Katharina Schönauer (KPMG) noch einige wichtige Aspekte hervorgehoben, die mit der ab 1. 1. 2023 geltenden Berichtspflicht nach der CSRD auf alle betroffenen Unternehmen zukommen sollen. Per Definition wird die Berichtspflicht auf alle großen Unternehmen ausgeweitet und gilt nicht mehr nur für große Unternehmen von öffentlichem Interesse. Für die in etwa 100 bereits berichtspflichtigen Unternehmen gab es aktuell die Möglichkeit, einen eigenständigen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Mit der geplanten Regulierung muss eine Umgliederung dieser Berichterstattung in den Lagebericht erfolgen. Da viele dieser Nachhaltigkeitsberichte sehr umfangreich gestaltet sind, bedarf es laut Einschätzung von Schönauer in Zukunft einer Fokussierung auf die für das jeweilige Unternehmen wichtigen Kernthemen. Bezugnehmend auf die Praxis sah die Expertin aktuell die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeit laut Art 8 der EU-Taxonomie als herausfordernd. Für die Unternehmen sei es aktuell oft sehr schwierig einzuschätzen, ob und in welchem Ausmaß ihre Produktion und andere Wirt-schaftsaktivitäten den Bewertungskriterien entsprechen und so als Taxonomie-konforme Aktivitäten gelten. Zu welchem Anteil die Wirtschaftsaktivitäten als „eligible“ gelten – also der Beschreibung laut EU-Taxonomie entsprechen –, muss jedenfalls bereits für das Berichtsjahr 2021 offengelegt werden.
Moritz Bühner (Egger) präsentierte im Anschluss am Beispiel der Egger GmbH, wie ein Unternehmen das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung im positiven Sinne für sich nutzen kann. Dabei schilderte er den Weg von einer bloßen Compliance mit den gesetzlichen Vorgaben des NaDiVeG, hin zu einem proaktiven Anstreben von ESG-Prime-Ratings. Bühner zeigte sich von den positiven Effekten des ESG-Prime-Ratings im Hinblick auf den Kapitalmarkt überzeugt. Die daraus erzielbaren Vorteile, neben besseren Zinskonditionen zB auch Imageverbesserungen oder der Zugang zu speziellen Fördermitteln, bestätigten auch Experten aus dem Publikum. Für Unternehmen sei es vor allem wichtig, sich damit auseinanderzusetzen, wer Interesse an den nichtfinanziellen Informationen hat und wie man diese präzise und standardkonform berichten kann, da unterschied-liche Zielgruppen auch andere Ansprüche an das Reporting haben. In Zukunft soll bei Egger noch eine stärkere Verschränkung von Nachhaltigkeit mit der Unternehmensstrategie angestrebt werden. Den geplanten nichtfinanziellen Standards standen die Vortragenden optimistisch gegenüber, da die Erfüllung dieser bei entsprechender Ausgestaltung der Informationssysteme nur eine Frage der Aufbereitung und Strukturierung sei.
Johannes Huber-Reiter (Löffler) lieferte in seinem Vortrag ein weiteres Beispiel dafür, wie Nachhaltigkeit und Regionalität von Unternehmen genutzt werden können. Bei der Firma Löffler steht die verantwortungsvolle und lokale Produktion im Vordergrund und ist somit auch eng mit der strategischen Ausrichtung des Unternehmens verknüpft. Eine Unique Selling Proposition (USP) von Löffler ist es, den Kunden zu ermöglichen, ihr Konsumverhalten nachhaltiger zu gestalten. Der Nachhaltigkeitsbericht dient daher auch dem Zweck des Marketings und der Rechenschaftspflicht gegenüber den Konsumenten. Huber-Reiter lieferte spannende Einblicke in den Alltag des Con-trollings und diskutierte praxisnah, welche Probleme und Fra-gestellungen die Entscheidung für eine nachhaltige Produktion mit sich bringt. Dabei konnte das Publikum anhand von Kalkulationsbeispielen auch einen Einblick bekommen, mit welchen Kosten die Erhaltung einer nachhaltigen USP verbun-den sein kann. Speziell verdeutlichte das der Lohnkostenvergleich zwischen österreichischen Produktionsstätten und anderen beliebten Produktionsstandorten der Bekleidungsindustrie, wie zum Beispiel Bangladesch oder China.
2. COVID-19
2.1. Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung
Die weitreichenden Auswirkungen der COVID-19 Pandemie prägten einige Vorträge der diesjährigen RECON. So referierten Danial Varro (BMF) und Karl Stückler (BDO) im Vortrag „COVID-19 im Bilanz- und Steuerrecht“ von den Konsequenzen der Pandemie für den Jahresabschluss. Insbesondere wurde auf die Bilanzierung und steuerliche Behandlung unterschiedlicher COVID-19-Zuschüsse eingegangen sowie auf das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und COVID-19-Steuermaßnahmengesetz. Dabei wurde auch die Erweiterung der AFRAC-Fachinformation „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Unternehmensberichterstattung“ vom März 2021 diskutiert.
Auf Basis dieser Fachinformation wurden bis zum Abschluss-Stichtag 31. 12. 2019 die Auswirkungen der Pandemie grundsätzlich als wertbegründetes Ereignis klassifiziert und somit, nach dem Stichtagsprinzip, in der Bilanzierung nicht berücksichtigt. Pandemiebedingte Anhangangaben zum Beispiel zu wesentlichen wertbegründeten Ereignissen bis zur Aufstellung des Abschlusses sowie eine Erklärung wesentlicher Risiken und Ungewissheiten hatte jedoch zu erfolgen. Auch die Prüfung der Going Concern-Prämisse im Lichte der Pandemie und eine damit verbundene Validierung der Aufstellung des Abschlusses nach Going Concern-Grundsätzen war bereits für die Bilanzierung mit Abschlussstichtag bis zum 31. 12. 2019 von Bedeutung. Für Abschlussstichtage nach dem 31. 12. 2019 ist im Einzelfall zu überprüfen, ob COVID-19 ein wertbegründetes Ereignis darstellt und nach dem Stichtagsprinzip im Abschluss berücksichtigt werden muss. Im letzteren Fall kann es beispielsweise zu pandemiebedingten Überprüfungen der Aktivierung von latenten Steueransprüchen, Wertminderungstests oder nicht aktivierungsfähigen „Leerkosten“ aufgrund von Lieferengpässen kommen. Des Weiteren ist zum Beispiel zu berücksichtigen, ob COVID-19 eine vermehrte Bildung von Rückstellungen erfordert oder aufgrund von Covenants-Brüchen mit Änderungen von Verbindlichkeitsfälligkeiten zu rechnen ist. Ein Abweichen von angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgrund von COVID-19 ist nach § 201 Abs 2 Z 1 UGB allerdings nur unter besonderen Umständen (zB Gesetzesänderungen) möglich.
COVID-19-Förderungsmaßnahmen wie Investitionsprämie, Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Ausfallbonus wurden von den Referenten mit Verweis auf Rz 34 der Fachinformation präsentiert. Demnach gilt es beim Ansatz von Zuschüssen zunächst zu unterscheiden, ob ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht. Für COVID-19-Förderungsmaßnahmen ergibt sich dieser, wenn sachliche Voraussetzungen, die je nach Förderung unterschiedlich sind, erfüllt werden. Zuschüsse ohne Rechtsanspruch sind nur dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Zuschuss spätestens beim Ausstellen des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Gibt es einen Rechtsanspruch, so muss eine solche Bewilligung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht vorliegen, jedoch ein Zuschussantrag „mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ gestellt werden (Fachinformation Rz 33). Forderungen aufgrund der Zuschüsse sind anteilig zu aktivieren, je nachdem, wann die zu deckenden Kosten und Aufwendungen bilanziell zu berücksichtigen sind. Nach § 196a UGB müssen bei hinreichend wahrscheinlichen Rückzahlungsverpflichtungen sonstige Rückstellungen passiviert werden.
Neben Best Practice-Erfahrungen und aktuellen Fehlerfeststellungen diskutierten Daniela Frei (EY) und Thomas Pichler (HYPO NOE) Prüfungsschwerpunkte im Fokus von COVID-19. Hierzu wurde die jährliche FMA-Veröffentlichung zu Prüfungsschwerpunkten präsentiert. So unterliegen jene Themen, die in dem Jahresabschluss aufgrund von COVID-19 einen besonderen Stellenwert gewinnen, auch verstärkt einer Prüfung. Die Prüfung der Vertretbarkeit der Going Concern-Prämisse, der Angaben zu pandemiebeeinflussten Ermessensentscheidungen und der Darstellung der Auswirkungen von COVID-19 (IAS 1) sowie der Annahmen von Wertminderungen (IAS 36), der Informationen zu Liquiditätsrisiken und erwarteten Kreditverlusten (IFRS 7 und 9), und der Angaben zu pandemiebedingten Mietkonzessionen (IFRS 16) sind beispielsweise nachdrücklich gefordert. Bezüglich der Darstellung von Alternativen Leistungskennzahlen (APM) im Lagebericht wird von der FMA auf die ESMA Leitlinie verwiesen. Auch in nichtfinanziellen Berichten gemäß § 243b bzw § 267a UGB sollen die Auswirkungen von COVID-19, zum Beispiel im Rahmen von Angaben zu Präventionskonzepten und Mitarbeitergesundheit, dargestellt werden.
2.2. Unternehmensstruktur und Personalwirtschaft
Gerda Leimer (Grant Thornton) und Philip Hoflehner (Taylor Wessing) diskutierten die rechtlichen Rahmenbedingungen für Finanzierungen und Anforderungen an das Management in der Krise. Hierzu wurde auf typische Finanzierungs- und Sanierungsinstrumente im Konzern, wie Gesellschafterdarlehen, Eigenkapitalinstrumente, Forderungsverzicht und Patronatserklärung, eingegangen. Konzerninterne Liquiditätsausgleiche in der Form von „Cash Pooling“ wurden als weitere Themenstellungen in der Krise diskutiert.
Die Pandemie beeinflusste zudem den Umfang und die Durchführung von Geschäftstätigkeiten und veranlasste ein Überdenken bestehender Unternehmensstrukturen. Der Vortrag von Alexandra Rittenau (Palfinger) und Ulf Kühle (PwC) beschäftigte sich mit konzerninternen Umstrukturierungen und IFRS-Konsolidierung. Am Beispiel der Global Palfinger Organisation wurden Ziele (zum Beispiel Synergien, Komplexitätsreduktion) und Herausforderungen (wie Veränderung von Verantwortungsbereichen und Berichtsstruktur) erläutert. Insbesondere die Auswirkungen von Umstrukturierungen auf die Segmentberichterstattung nach IFRS 8 und Wertminderungstests nach IAS 36 wurden besprochen. Eine kritische Frage ist die Notwendigkeit von Firmenwertreallokationen nach Umstrukturierungen. Die Referenten berichteten, dass eine Neuorganisation der Berichtstruktur, welche die Struktur von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGU) mit Geschäfts oder Firmenwerten ändert, nach IAS 36.87 eine neue Zuordnung der Geschäfts- oder Firmenwerte zu den CGU erfordert. Ändert sich jedoch nur die Berichtstruktur und nicht die Überwachung des Geschäfts- oder Firmenwerts, so darf es keine Reallokation geben. Zusätzlich erfordert IAS 36.87, dass die Neuzuordnung nach „Anwen-dung eines relativen Wertansatzes zu erfolgen [hat]“, sofern es keinen Nachweis gibt, dass eine andere Methode zu einer sachgerechteren Reallokation führt. Als Wertmaßstab wird zum Beispiel der Fair Value herangezogen, jedoch nicht der Buchwert. Da eine Umstrukturierung einen Anhaltspunkt für Wertminderungen nach 36.12 f. darstellt, hat ein Wertminderungstest zu erfolgen. Die Referenten präsentierten auch das IASB Diskussionspapier DP/2020/2 „Business Combinations under Common Control“ (BCUCC), welches das Ziel einer einheitlichen Darstellung von Transaktionen „under common control“ sowie der Schließung bestehender Regulierungslücken verfolgt. Das DP inkludiert ua einen Entscheidungsbaum, der die Wahl der Bilanzierungsmethode für BCUCC und Gruppenrestrukturierungen systematisch festlegt. Fallspezifisch muss entweder die modifizierte Erwerbsmethode nach IFRS 3 oder Buchwertmethode angewandt werden.
Lukas Walch (Horváth & Partner) und Oliver Hennig (BioNTech) berichteten von den Herausforderungen der Herstellung, Zulassung und des Vertriebs der COVID-19 Impfung von BioN-Tech/Pfizer. Dabei musste sich BioNTech während der Pandemie innerhalb kürzester Zeit von einem Produzenten personalisierter mRNA Therapien zu einem multinationalen COVID-Impfstoffproduzenten umstrukturieren. Im „Round Table“ unter der Leitung von Christopher Houben (BDO) wurde diskutiert, wie Umstrukturierungen die Performance eines Konzernes beeinflussen und wie das Rollenbild der Businesspartner eine dynamische Veränderung erlebt. Anregungen zum Umgang mit Fachkräftemangel und in der Pandemie gewonnene Erkenntnisse bezüglich „Homeoffice“ wurden ausgetauscht. Ein weiterer Diskussionspunkt waren die Anforderungen an Berufseinsteiger der Finanzbranche sowie der Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte. Steffi Burkhart (Human Capital Evangelist) erläuterte im Rahmen des neuen RECON-Formats „Espresso Impulse“ ihre Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Arbeitsumfelds in einer Realität geprägt von Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Ambivalenz. Dabei meinte die Referentin, dass insb jüngere Generationen vermehrt nach flexiblen Ar-beitsverhältnissen streben. Eine immer stärker werdende „Start-up Kultur“ könnte den Fachkräftemangel bspw in der Wirtschaftsprüfungs-Branche und den Wettbewerb um Talente weiter fördern. Daniel Cronin (Austrian Startups) hob in seinem Vortrag hervor, dass bahnbrechende Innovationen zunächst Verschlechterungen in traditionellen Performance Indikatoren (KPIs) herbeiführen können. Zudem erklärte der Referent, wie die pandemiebedingte Einschränkung der Mobilität die Digita-lisierung weiter angekurbelt hat.
3. Digitalisierung
3.1. Krypto-Assets
Die Vor- und Nachteile der wachsenden Digitalisierung sowie deren Auswirkung auf Geschäftstätigkeiten wurden in mehre-ren Vorträgen thematisiert. Florian Dafinger (FMA) und Marlene Halikias (Grant Thornton) referierten über spezielle Charakteristika, die rechtliche Einordnung und die Bilanzierung von neuartigen digitalen Vermögenswerten, den Krypto-Assets. Obwohl es national und international keine einheitliche Legaldefinition von Krypto-Assets gibt, erklärten die Vortragenden, dass üblicherweise zwischen „Coins“ und „Tokens“ unterschieden wird. Während Coins eine eigene unabhängige Blockchain nützen und häufig als digitale Währung (Kryptowährung) eingesetzt werden, basieren Tokens auf vorhandenen Blockchains und haben eine diverse Funktionalität. Tokens werden oftmals in „Payment/Currency Tokens“, „Security/Investment Tokens“, „Utility Tokens“ und „Hybrid Tokens“ untergliedert. „Payment/Currency Tokens“ werden für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen eingesetzt. Bei der Ausgabe eines Payment/Currency Tokens ist insb abzuklären, ob eine Konzessionspflicht besteht. „Security/Investment Tokens“ gleichen Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen, können mit Stimm-rechten bei Hauptversammlungen verbunden sein und sollen Inhabern zukünftig Zahlungen zufließen lassen. Für die Anbieter oder Emittenten dieser Tokens besteht häufig eine Prospektpflicht. „Utility Tokens“ sollen Käufern einen bestimmten Nutzen von Waren und Dienstleistungen, wie zum Beiaspiel das Recht auf die Mitgestaltung einer digitalen Plattform, erbringen. Zunehmend kommt es auch zur Tokenisierung, also der „Verdigitalisierung“ von physischen Gegenständen und sogenannten non-fungible Tokens (NFTs), welche den Besitz von (Anteilen von) digitalen Gegenständen wie zB digitalen Kunstwerken ermöglichen. „Hybrid Tokens“ stellen eine Mischform dar und haben Merkmale von zwei oder mehreren der oben genannten Token-Gruppen. Allgemein gilt, dass die rechtliche Einordnung der Krypto-Assets von deren Ausgestaltung und dem Geschäftsmodell abhängig ist. Aufgrund ihrer diversen Charakte-ristika sind „Hybrid Tokens“ rechtlich besonders schwierig einzuordnen.
Dafinger und Halikias erklärten, dass angesichts unklarer rechtlicher Definitionen und Einordnung die Bilanzierung von Krypto-Assets herausfordernd ist. Für eine Klassifizierung als Sachanlagevermögen fehlt es den digitalen Vermögenswerten an Körperlichkeit und für eine Bilanzierung als Finanzinstrument nach IAS 32 mangelt es an Legaldefinitionen und Vertragspartnern. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Anerkennung als Zahlungsmittel ist umstritten, ob Krypto-Assets liquide Mittel darstellen. Um Unklarheiten bei der Bilanzierung von Krypto-Assets zu reduzieren, gab es im Juni 2019 eine IFRS IC Agenda Entscheidung. Demnach entsprechen Kryptowährungen nicht der Definition von Zahlungsmitteln nach IAS 32.A3. Eine Bilanzierung nach IAS 2 für Kryptowährungen (Coins), die zum Verkauf innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten gehalten werden, ist jedoch geeignet. Dabei ergibt sich die Zugangsbewertung aus den Anschaffungskosten und die Folgebewertung aus dem niedrige-ren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Net-toveräußerungswert. Bei der Folgebewertungen ist vor allem die hohe Volatilität der Krypto-Assets ein Problem. Werden die Voraussetzungen für eine Bilanzierung nach IAS 2 nicht erfüllt, so solle IAS 38 beim Halten von Kryptowährungen angewandt werden. Einige Unklarheiten blieben auch nach der IFRS IC Agenda Entscheidung bestehen, da diese nur eine bestimmte Untergruppe der Krypto-Assets, die Kryptowährungen, behandelt. Im Juli 2020 veröffentliche EFRAG ein Diskussionspapier, welches zur Schließung von Regulierungslücken bei der Bilanzierung der Krypto-Assets und Liabilities beitragen möchte. Darin werden folgende Vorschläge diskutiert: keine Änderung bestehender IFRS, Abänderungen bestehender IFRS oder die Entwicklung eines eigenen Standards für Krypto-Assets und Liabilities. Die österreichische AFRAC Kommentierung zu diesem Diskussionspapier unterstützt letzteren Vorschlag.
3.2. Digitale Unternehmensrechnung und Hackerangriffe
Barbara Redlein (PwC) und O. Schell (DSAG) berichteten von Praxiserfahrungen bei der Übernahme von Software(-Updates), wie zB SAP S/4HANA, zur Abwicklung von Geschäftsprozessen. Dabei wurden die Vor- und Nachteile einer phasenbasierten Über-nahme, bei welcher die neue Software schrittweise übernom-men wird, jener einer „one-and-done“ Methode gegenüberge-stellt. Die „one-and-done“ Methode oder auch „Big Bang Ansatz“ ist besonders bei KMUs mit limitierten Ressourcen vor-teilhaft und übernimmt die neue Software zu einem bestimmten Zeitpunkt für das gesamte Unternehmen. Im Rahmen der „Tech Stage“ stellten Christoph Prieler (Finmatics), Jerome Faè (Commitly) und Manfred Perlinger (flink) die Neuheiten der Softwareprogramme ihrer Unternehmen vor. Michael Kalatschan (Miba) erklärte aktuelle Trends, wie beispielsweise „Data Fabric“, und Herausforderungen der Digitalisierung im Bereich des Controllings und Finanzwesens. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der einfache Zugang zu großen Datenmengen innerhalb einer Organisation auch Gefahren wie vorschnelles Handeln und Missinterpretationen birgt. Der Referent beobachtet überdies, dass die Monopolstellung der Controlling- und Finanzdepartments in der Erstellung von unternehmensinternen Informationen schwindet und sich deren Rolle nach und nach zu jener eines strategischen Beraters wandelt.
Mit zunehmender Digitalisierung von Geschäftsprozessen steigt auch das Risiko, dass vertrauliche Unternehmensinformation wie Kunden- und Bilanzdaten durch Hackerangriffe ungewollt veröffentlicht werden. Laut einer Umfrage der KMPG waren rund 60 % der befragen Unternehmen in den letzten 12 Monaten von Cyberangriffen betroffen und 78 % wünschen diesbezüglich eine stärkere staatliche Unterstützung (KMPG, 2021). Wie man Hackerangriffen vorbeugen, diese erkennen und beheben kann, wurde von Andreas Tomek (KPMG) und Wolfgang Schwabl (A1) erklärt. Die Referenten berichteten, dass Hacker die Bilanzdaten der Unternehmen zu analysieren wissen und sich die „Lösegeldforderung“ der durch den Angriff gewonnenen Daten an der Analyse orientiert. Neben ungewollten Informationsverlusten und Veröffentlichungen haben Cyberangriffe zum Beispiel den Ausfall von Geschäftstätigkeiten, Reputationsschäden und damit verbundene Auswirkungen wie Aktienkurseinbrüche zur Folge. Um dem Geldwäscherisiko von Krypto-Assets entgegenzuwirken, gibt es außerdem nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz eine Registrierungspflicht für Dienstleistungen mit virtuellen Währungen.
4. Rechnungslegung und Controlling
4.1. Internationale Rechnungslegung
Im „IFRS Update und Outlook“ stellten Julia Halbwidl (Valneva) und Martina Geisler (EY) aktuelle Änderungen von Standards und neue Interpretationen dar, die in den folgenden Jahren zur Erstanwendung kommen. Für das Berichtsjahr 2021 ist das beispielsweise eine Änderung von IFRS 16 im Zusammenhang mit COVID-19. Dadurch ergibt sich eine praktische Erleichterung für Leasingnehmer in der Bilanzierung von Mietkonzessionen. Für Anwender ist die Stetigkeit zu beachten – wurde das Amendment 2020 angewandt, muss dieses auch 2021 zwingend angewandt werden. Zum anderen traten mit 1. 1. 2021 Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 im Zusammenhang mit der Interest Rate Benchmark Reform in Kraft. Anwendungsfälle ergeben sich durch das Auslaufen einiger Referenzzinssätze (IBORs) und betreffen im Besonderen Finanzinstrumente, bei denen es zur Anwendung eines neuen Markt-Referenzzinssatzes kommt. Für die Berichtsjahre 2022/2023 wird es durch eine Änderung bei IAS 16 verboten, Erlöse vor der Inbetriebnahme von den Anschaffungskosten abzuziehen. Diese müssen fortan im Ergebnis erfasst werden. Weitere künftige Neuerungen betreffen ua IAS 37, IFRS 3, IAS 1 und IAS 3. Im Verlauf des Vortrages gingen die Referentinnen auf ausgewählte IFRS IC Entscheidungen ein, wie zB der Definition notwendiger Verkaufskosten bei IAS 2, und stellten den Arbeitsplan des IASB für das kommende Jahr vor.
Daniela Frei (EY) und Thomas Pichler (HYPO NOE) diskutierten im Vortrag „RL-KG Enforcement: Best Practice Erfahrungen und aktuelle Schwerpunkte“ die aktuellen Tätigkeiten der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR). Wie dem OePR-Bericht für 2020 zu entnehmen ist, kam es bei IAS 36 und IFRS 15 am häufigsten zu Fehlerfeststellungen. Eine ursprünglich erwartete hohe Fehlerhäufigkeit in Bezug auf COVID-19 blieb aus. Stattdessen war, wie auch in vergangenen Jahren, die Auslegung von „vernünftig und vertretbar“ im Zusammenhang mit Cashflow-Prognosen beim Impairment-Test nach IAS 36 ein Hauptthema. Das zeigte sich auch in Beispielen aus aktuellen Fehlerfeststellungen. Laut Frei ist dies auch international eine klassische Fehlerursache. In den meisten Fällen fehlt es an externer Evidenz und einer realistischen Berücksichtigung von Risiken in den Plan-Werten der Cashflow-Prognosen. Im Anschluss sprach Pichler einige Empfehlungen aus der Sicht eines geprüften Unternehmens aus. Er legte den Unternehmen nahe, sich nicht auf die Prüfungsschwerpunkte zu verlassen. Es sollte vielmehr Wert auf eine professionelle Governance gelegt werden, die alle wesentlichen Bilanzierungsfragen im Unternehmen abdeckt. Dabei empfahl er eine intensive Diskussion mit dem Abschlussprüfer, die jedoch immer nach internen Überlegungen erfolgen soll, um so potenzielle Fehler aufdecken zu können. Die Stichprobenprüfung der OePR sei jedenfalls nicht mit der externen Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer gleichzusetzen. Es lohnt sich daher auch, ein Kernteam, basierend auf den Prüfungsinhalten, zu installieren.
Auch im Vortrag „Impairment-Test: Zusammenspiel von Rechnungslegung und Controlling“ wurde das Thema der Cashflow-Prognosen aufgegriffen. Während Cornelia Bartholner-Döller (Deloitte) über die Grundlagen referierte, wie die Identifizierung der Bewertungsobjekte nach IAS 36 und die Cashflow-Planung vom Budget bis hin zum Impairment-Test erfolgreich gelingen kann, präsentierte Harald Hauer (VERBUND) die Umsetzung in der VERBUND AG. Dabei wurden von Bartholner-Döller auch wichtige Anwendungshinweise für die Ermittlung von geeigneten Diskontierungszinsätzen präsentiert. Unter anderem ist zu beachten, dass für Fremdwährungen auch immer ein passender Zinssatz verwendet wird und die Erhebung der zu erwartenden Marktrisikoprämie abhängig vom Währungsraum erfolgt.
4.2. Nationale Themen
Michael Schilcher (BMF) und Patrick Plansky (EY) berichteten in ihrem Vortrag über „Aktuelle Entwicklungen im Unternehmens- und Konzernsteuerrecht“. Hauptpunkt der Ausführungen war die Umsetzung der Zinsschranke als Maßnahme zur Bekämpfung von Steuervermeidung in Österreich, welche im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes beschlossen wurde. Durch die Einführung des § 12a KStG ist die Regelung auf alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften iSd § 1 Abs 2 Z 1 und alle beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit inländischer Betriebsstätte anzuwenden. Im Einklang mit den EU-Vorgaben sind auch einige Erleichterungen vorgesehen. Dazu zählen Ausnahmen für Zinsaufwendungen aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten und Altverträgen (vor 17.6. 2016) sowie der Equity Escape, der von den Vortragenden kritisch diskutiert wurde. Die Problematik ergibt sich daraus, dass das Erreichen der vorgegebenen Eigenkapitalquoten ei-nen vollständigen Abzug des Zinsüberhangs ermöglicht, während dieser ansonsten zur Gänze verloren geht. Schilcher stellte in weiterer Folge relevante Rechtsprechung vor. Der VwGH befasste sich ua mit Rückstellungen für Mitarbeiterbeteiligungen, dem „aufgespaltenem“ Konzernerwerb und mit Teilwertabschreibungen (TWA). Bei der TWA sei auch in Folgejahren zu prüfen, ob diese zu Recht erfolgte. Ist sie zu Unrecht erfolgt, kann es nicht zum Abzug der Folgesiebteln kommen. Die Referenten diskutierten auch die nun durch § 7 Abs 1a EstG mögliche degressive Abschreibung und die Angleichung von Unternehmens- und Steuerrecht bei der pauschalen Bildung von Wertberichtigungen und Rückstellungen. Der Ansatz aus dem UGB ist demnach seit diesem Jahr für steuerliche Zwecke maßgeblich.
Mit dem Meldepflichtgesetz verfolgt die EU das Ziel, die Steuertransparenz zu erhöhen und aggressive Steuergestaltungen, zum Beispiel bei der Gestaltung von Verrechnungspreisen, aufzudecken. In diesem Sinne wurde die DAC 6-Richtline beschlossen, die ab 1. 7. 2020 in Österreich in Kraft trat. Alexandra Dolezel (BDO) und Robert Herberstein (RBI) präsentierten Praxisfälle und Hilfestellungen zum EU-Meldepflichtgesetz und diskutierten dabei kritisch die Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes. Umsetzungsschwierigkeiten ergeben sich aufgrund von schlecht und nicht definierten Begriffen im Gesetzestext. Oft ist es schwierig festzustellen, wer meldepflichtig ist, wenn mehrere „relevante“ Steuerpflichtige und Intermediäre involviert sind und es zudem Verschwiegenheitspflichten zu beachten gibt. Da die DAC 6-Richtlinie in den EU-Staaten unterschiedlich umgesetzt wurde, gilt es auch nationale Besonderheiten zu beachten. Herberstein hob dabei die strenge Auslegung der Richtlinie in Polen als Beispiel hervor, die bei der RBI besondere Beachtung findet. Es ist für Unternehmen wie auch als Intermediäre auftretende Berater entscheidend, im Rahmen des internen Kontrollsystems sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Steuerfälle hinsichtlich einer allfälligen Meldepflicht analysiert werden, um so finanzstrafrechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.
Die Autoren:
Daniel Fabisch, MPhil ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Center for Accounting Research und Martin Klösch, MSc BA am Institut für Unternehmensrechnung und Controlling der Universität Graz.
Der Artikel erschien auch in der Printausgabe der RWZ
Die nächste RECON findet am 12. / 13. Mai 2022 statt