Mit dem Antritt der neuen Bundesregierung hat diese Idee zwar Schwung bekommen, allerdings wurde bisher nur erste Schritte gesetzt, so dass ökosoziale Komponenten sind im Steuerrecht bisher nur in Ansätzen zu erkennen sind.
In welchen Bereichen wurde schon etwas verändert und was ist für die nächste Zukunft zu erwarten:
Status quo
Im Straßenverkehr
Wird ein E-Auto als Firmenwagen angeschafft, kann ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, außerdem fällt die umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung weg. Weiters ist eine degressive Abschreibung möglich und bei Privatnutzung ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei Hybridfahrzeugen gilt das nur unterhalb gewisser CO2-Grenzen.
Bei der Abschreibung
Die degressive Abschreibung mit bis zu 30 % des Buchwertes greift nicht nur bei E-Firmenwagen, sondern auch grünen Energieerzeugern wie einer Wind- oder Solarstromanlage. Für Anlagen, die zum Beispiel auf Öl oder Kohle basieren, stehen degressive Abschreibungen nicht zu.
Die Sonne
Solarstrom/Photovoltaik wird besonders gefördert: so sind laut Elektrizitätsabgabegesetz mit Wirkung vom 1.1.2020 selbst erzeugte und selbst verbrauchte photovoltaische Energie von Abgaben befreit. Damit soll auch ein Anreiz zur Eigenversorgung geschaffen werden, was wiederum die Netze entlastet.
Erzeugergemeinschaften
Die Vergünstigungen nach Elektrizitätsabgabegesetz sollen auch Erzeugergemeinschaften zugute kommen, sie wurden bewusst nicht auf Gemeinschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit beschränkt. Im Bereich des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ist die Definition jedoch derzeit noch enger, was die Intentionen teilweise konterkariert.
Gerade das PV-Anlagen-Contracting ist ein gutes Beispiel für Zusammenarbeit in Sachen eigener Stromerzeugung: dabei errichten Energieversorger auf unternehmenseigenen Flächen (Dächer oder Freiflächen) Photovoltaikanlagen, die dann den Strom für das Unternehmen erzeugen.
Weitere Schritte waren die Senkung des CO2 Abzugsbetrages, Erleichterungen bei Dienst-E-Fahrrädern und eine Erhöhung der Flugticketabgabe bei Kurzstrecken.
Ausblick:
Die nächsten Schritte
Man wird wohl in naher Zukunft mit einer Bepreisung von CO2-Emissionen zu rechnen haben. Ob diese über bestehende Abgaben oder ein Emissionshandelssystem eingeführt werden, bleibt abzuwarten.
Private entlasten
Die Bepreisung von CO2-Emissionen soll nicht zu einer höheren Belastung privater Haushalte führen, was beispielsweise über die Einkommen-/Lohnsteuer in Form von Absetzbeträgen oder Transferzahlungen geschehen kann.
Die Grenzen der ökosozialen Steuerreform
- Die Reform soll die Umwelt schützen und nicht den Staatshaushalt sanieren, d.h. sie soll aufkommensneutral bleiben.
- Die Maßnahmen sollen treffsicher sein und reine Mitnahmeeffekte vermeiden.
- Jede Steuerreform führt bei Unternehmen, Verwaltung und Gerichten zu zusätzlichem Aufwand, für möglichst große Akzeptanz muss besonders auf Anwenderfreundlichkeit und Komplexitätsreduktion geachtet werden.
Bis zu einem ökosozialen Steuersystem, das diesen Namen verdient, werden noch viele Schritte zu gehen sein, das wird gerade für die Steuerberatung noch sehr spannend werden.
Lesen Sie hier den ausführlichen Originalbeitrag auf der Webseite von KPMG.
WP/StB Mag. Christoph Plott ist Tax Partner bei KPMG Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind nationales und internationales Unternehmenssteuerrecht, Konzernsteuerrecht (Körperschaftssteuer- und Umgründungsrecht) sowie M&A. Er ist fachlicher Leiter des TAX Circle, wo er am 3. September 2021 zum Thema „Steuerpolitik zu Zeiten von COVID-19“ sprechen wird.
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