ESEF steht für “European Single Electronic Format” – für wen ist das relevant und ab wann ist sich daran zu halten?
Betroffen sind alle Wertpapier-Emittenten, deren Papiere an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind. Die neue Verordnung greift für Jahresfinanzberichte, wenn das Geschäftsjahr am 1.1.2020 oder später beginnt. Die Veröffentlichungsfristen bleiben unverändert.
Welches „Single Electronic Format” gilt denn jetzt?
Für Jahresfinanzberichte ist das xHTML-Format nun verbindlich. Bei IFRS-Konzernabschlüssen kommt hinzu, dass bestimmte Informationen zusätzlich unter Verwendung von iXBRL zu taggen sind.
Wichtig ist, dass sich die ESEF Verordnung nur mit der Form des Berichtes beschäftigt, nicht mit Vorschriften zum Inhalt oder anderen Bestandteilen des Jahresfinanzberichts.
Was ist besonders zu beachten, wenn man einen Jahresfinanzbericht einreicht, der auf Basis der neuen der ESEF Verordnung erstellt wurde?
Die bestehenden Vorschriften der Transparenz-Richtlinie werden nicht verändert. Das heißt, dass Jahresfinanzberichte im ESEF Format weiterhin an die gesetzlich dazu autorisierte Behörde einzureichen sind und nicht an die ESMA.
Obliegt dann das Enforcement der ESEF Verordnung der ESMA?
Nein, die Behörden, die von den Mitgliedstaaten für Überwachung und Enforcement autorisiert wurden, sind auch dafür zuständig, dass die ESEF-Vorgaben eingehalten werden.
Gilt das auch für Emittenten, deren Jahresabschluss kein IFRS-Konzernabschluss ist?
Ja, wenn ihre Papiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, muss der Jahresfinanzbericht gemäß den neuen Richtlinien in xHTML veröffentlicht werden
Muss der Jahresabschluss unter Verwendung von iXBRL getaggt werden, wenn es kein IFRS-Konzernabschluss ist?
Nein, Einzelabschlüsse müssen nicht getaggt werden -zumindest nicht nach der ESEF Verordnung. Es steht den Mitgliedsstaaten aber frei, noch umfangreichere Bestimmungen festzulegen. Diese sind natürlich zu beachten.
Gilt die Pflicht zur Veröffentlichung im elektronischen Format auch für Halbjahresabschlüsse?
Nein, die Vorgaben in Artikel 4 Absatz 7 der Transparenz-Richtlinie beziehen sich nur auf den Jahresfinanzbericht. Aber auch hier können die Mitgliedsstaaten weitergehende Anforderungen erlassen.
Müssen IFRS-Angaben oder -Zahlen außerhalb des Jahresabschlusses besonders gekennzeichnet werden?
Wenn Sie sich mit Querverweisen auf IFRS-Angaben oder -Zahlen beziehen, welche nicht direkt im Jahresabschluss enthalten sind, dann müssen Sie diese Verweise kennzeichnen. Darüber hinaus können IFRS-Angaben auch freiwillig gekennzeichnet werden, wenn das die Transparenz erhöht.
Können Jahresberichte im pdf-Format den Verpflichtungen des Artikel 4 der Transparenz-Richtlinie genügen?
Nein, die ESEF-Verordnung schreibt explizit xHTML oder xHTML mit iXBRL vor.
Ist es möglich, die Angaben im Anhang auch jetzt schon zu taggen, obwohl die Verpflichtung dazu erst ab 2022 besteht?
Selbstverständlich dürfen Sie über die Mindestanforderungen hinaus gehen und auch jetzt schon sowohl in Form von Textblöcken als auch detailliert taggen.
StB Mag. (FH) Rita Gugl, MSc, leitet den IFRS-Desk bei Grant Thornton Austria. Sie berät als ausgewiesene Expertin für Financial Reporting Klienten im Bereich der internationalen Rechnungslegung und des externen Reportings. Am 1. September spricht Sie auf der RECON 2020 zum Thema „Einheitliches Berichtsformat für Jahresfinanzberichte“
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