Es verwundert wenig, dass der Grad an Regelungsdichte bei der Umsetzung der jeweiligen Geldwäscherichtlinie in Österreich und die Professionalität bei den korrespondierenden FMA Rundschreiben ebenfalls stetig zunimmt - So weit so klar.
Wo das BVwG strikter als die FMA ist
Äußerst bedenklich hinzu kommt aber, dass die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zumindest in Einzelfällen deutlich über die Anforderungen der FMA zu den Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Eigentümer bzw. der Eigentums- und Kontrollstruktur, den Aktualisierungs- und Dokumentationspflichten hinsichtlich der Identitätsprüfung hinausgehen:
- So sollen künftig nur solche Dokumente zur Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen werden, die ausschließlich für diesen Zweck erstellt werden. Die einschlägige Information dazu im testierten Jahresabschluss reicht demnach nicht aus.
- Ebenso verlangt wird eine Verpflichtung zur kontinuierlichen (täglichen) Überprüfung allfälliger Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers.
- Besonders unbefriedigend für die Praxis ist auch, dass die Frage ob qualifizierte Dritte aus der Kundensphäre als qualifizierte Dritte gemäß § 13 FM-GwG herangezogen werden können, nicht geklärt ist.
Das Ergebnis dieser und weiterer Punkte jedenfalls ist ernüchternd, und zwar nicht nur für die unmittelbar betroffenen Banken, sondern für alle Institute, deren Geschäftsmodell Kundengeschäft im sog. Hochrisikosegment aus dem Blickwinkel der Geldwäsche zulässt. Derartiges Geschäft, das oft eine lange Historie aufweist und einen auch volkswirtschaftlich betrachtet nicht zu unterschätzenden Deckungsbeitrag ausmacht, steht nun schon seit einiger Zeit auf dem Prüfstand. De-Risking ist der dazu seit Jahren international gebräuchliche Begriff, nach dem Banken sich aus bestimmten Märkten zurückziehen und Geschäfte mit einzelnen Produkten oder Kundengruppen ganz oder teilweise zurückfahren – freilich alles aus dem Risikogesichtspunkt der Geldwäschegefahr.
Nachteile für den Standort Österreich?
Es ist schwer vorstellbar, dass hier ein derartiger Standortnachteil für die Durchführung von Finanzdienstleistungen in Österreich angestrebt oder auch nur bewusst in Kauf genommen wird. Vielmehr ist zu befürchten, dass die Tragweite dieser Entwicklungen in ihrer Gesamtheit bisher nicht erkannt wurde. Selbst völlig unbedenkliche internationale Geschäfte – immer aus dem Blickwinkel der Geldwäschegefahr - wie z.B. die Beteiligung an einer internationalen Syndizierung durch erfolgreiche österreichische Institute wird so faktisch verunmöglicht. Daher wird das frühzeitige Aufzeigen derartiger „Kollateralschäden“ durch diejenigen Compliance Experten vorausgesetzt, die deren Konsequenzen am besten einschätzen können.
Im Rahmen der kommenden "Compliance now!" 2019 werden einzelne dieser „Hot Topics“ von Bettina Hörtner und Peter Prebil erstmals im Detail vor einem breiteren Kreis präsentiert und die möglichen weiteren Entwicklungen thematisiert.
Eindrücke von der Compliance now! 2018:
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