Für Abschlüsse von Aktiengesellschaften heißt das: Muss man die Auswirkungen von Covid-19 im Abschluss bis zum 31.12.2019 berücksichtigen? Was muss man im Abschluss angeben? Welche Berechnungen muss man aufgrund Covid-19 anstellen? Muss man eine Fortbestandsprognose machen? Welche Pflichten gibt es für die Gewinnverwendung?
Der Anhang
Sukkus: Covid-19 wird allgemein als „wertbegründendes Ereignis“ betrachtet, das erst nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen ist. Das heißt, für Abschlüsse bis zum 31.12.2019, ist eine Nichtberücksichtigung in der Bilanzierung zulässig. Was hingegen den Anhang betrifft, weist Klemens Eiter, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, Partner bei BDO Austria und Leiter des dortigen Competence Center Rechnungslegung, auf das UGB hin: Demnach müssen mittelgroße und große Unternehmen „wesentliche wertbegründende Ereignisse“ angeben, die nach dem Bilanzstichtag eintreten. Die Schätzung der finanziellen Auswirkungen von Covid-19 und ihre Darstellung werde wohl in Form von „qualitativen Erläuterungen“ erfolgen, und nur soweit dies schon möglich ist mit „quantitativen Angaben“ sprich konkreten Zahlen.
Lagebericht
Was den Lagebericht betrifft, so ist dort der Platz für die bestmögliche Einschätzung folgender Auswirkungen: Angabe bei „wesentlichem Risiko“, dass die Auswirkungen von Covid-19 zu einer negativen Abweichung von Prognosen und Zielen führen. Dazu eine Beschreibung der Risiken zumindest in qualitativer Form, wobei die zugrundeliegenden Annahmen und Berechnungen zu erläutern sind. „Bestandsgefährdende Risiken“ sind als solche zu bezeichnen und gesondert zu erläutern. Und die Angabe einer Absicherungsstrategie ist wohl empfehlenswert. Sinn hat im Lagebericht weiters die bestmögliche Abschätzung der Dauer und Auswirkung der Coronakrise auf Basis objektiver, nachvollziehbarer Informationsquellen, wie z.B. Veröffentlichungen von Regierungen und Behörden, wissenschaftlichen Daten und/oder Erfahrungen andere Länder.
Prognose
Das – neu hinzukommende - Erfordernis zur Erstellung einer Fortbestehensprognose liegt dann vor, wenn es handfeste Krisensymptome gibt, die eine weitere Verschlechterung der Unternehmenssituation erwarten lassen müssen und bei anhaltend negativen Ergebnissen zu einem Aufzehren des Eigenkapitals im nächsten Jahr führen könnten oder die sonst eine Bestandgefährdung implizieren.
Gewinnverwendung
Was die Gewinnverwendung betrifft, gibt es eine gesetzliche Ausschüttungsbeschränkung nur für GmbHs. Das aber wird wohl analog für AGs dann zur Anwendung kommen, wenn „nach dem Stichtag erhebliche und voraussichtlich nachhaltige Verluste/Wertminderungen eingetreten sind“. Für mittelgroße und große Unternehmen bietet sich an, dies im (Konzern-) Anhang anzugeben - wobei es aber keine Verpflichtung gibt, diesen diesbezüglich zu ändern.
HV-Lektüre
Was heißt das für Aktionäre, die sich vor der Hauptversammlung gerne die Unterlagen durchschauen? Im Lagebericht können sie lesen, welche Auswirkungen auf Unternehmensprognosen und -ziele formuliert sind. Diese Angaben müssen nicht quantifiziert sein, weil ja noch vieles unsicher ist und man wohl keine unnötige Verunsicherung bei den Aktionären schaffen will. Weiters kann die Lektüre des Anhangs Erkenntnis zur Schätzung der AG über die finanziellen Auswirkungen von Covid-19 geben; wenn nicht in Zahlen, so doch in Form von Form von qualitativen Erläuterungen. Und wenn es bis zur HV Quartalsabschlüsse oder -berichte gibt (nicht verpflichtend, aber für ATX-AGs empfohlen) ist dort wohl ein guter Ort, Auswirkungen von „Impairment Tests“, also Wertminderungen bei Goodwill, Sach- & Finanzanlagen, immateriellem Vermögen, Vorräten, und Forderungen darzustellen.
Der Beitrag erschien zuerst im Börsen-Kurier
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