Dr. Jana Eichmeyer hatte das heutige Legal Breakfast unter das Motto „Arbeitsrecht-Update für den Herbst“ gestellt, damit wollte sie weniger in die Tiefe einzelner Aspekte gehen, sondern das gesamte Spektrum aller Entscheidungen abdecken. Während der COVID-Zeit hat sich ein gewisser Entscheidungsstau angesammelt, da sich Gesetzgeber und Gerichte vor allem mit den Coronamaßnahmen und deren Auswirkungen beschäftigten.
Im jetzt kommenden Herbst werden vor allem Teuerung, Preisspirale und Tarifverhandlungen die in der HR-Community beherrschenden Themen sein. „Man kann das Säbelrasseln der Tarifparteien schon hören“
Durch die hohe Inflation werden die wegen Urlaubsansprüchen der Belegschaft zu bildenden Rückstellungen immer mehr auch zu einem Problem, das nicht nur HR, sondern auch Finance betrifft. Laut einem Urteil des EuGH zur Verjährung des Urlaubsanspruchs vom 22.09.2022 kann ein Urlaubsanspruch zwar verjähren, allerdings hat der AG die Pflicht, AN auf Urlaubsansprüche hinzuweisen und vor der Verjährung zu warnen. Weiters muss auch eine ausreichende Gelegenheit zum Urlaubsverbrauch gewährt werden. In diesem Zusammenhang wies Frau Dr. Eichmeyer darauf hin, dass das HR-Management hier vor allem in puncto Sorgfalts- und Dokumentationspflicht gefordert sei. Ein zu lange angesparter Urlaub kann tatsächlich de jure irgendwann verfallen, in einem normalen, durchschnittlichen Fall wird das aber de facto kaum vorkommen.
Urlaubszeiten und Remote Work
Allgemein ist zu beobachten, dass sich das Urlaubsverhalten durch Remote Work geändert hat, wenn zum Beispiel eine Mitarbeiterin zwar in den Urlaub fährt, aber am Abreisetag selbst im Zug noch arbeitet. Nachdem die coronainduzierten Sonderregelungen - vor allem solche in steuerlicher Sicht - zu Home-Office und Remote Work mit Jahresende auslaufen, wird ein Gesetzesentwurf erwartet, der den geänderten Bedingungen in einer Dienstleistungs-Arbeitsgesellschaft Rechnung trägt. Bundesminister Kocher hat zwar angekündigt, dass alle derzeit offenen Regelungen fixiert werden, bislang ist aber noch nichts über eine neue Gesetzesinitiative bekannt. Es muss auf jeden Fall in den jeweiligen Unternehmen geprüft werden, wie die Regelung derzeit im eignen Betrieb ist und ob diese 2024 auch noch gültig sein kann bzw. darf. Regelungen in Bezug auf grenzüberschreitendes Homeoffice sind derzeit immer noch absolut offen, sowohl auf österreichischer, als auch auf EU-Ebene.
Weiters ging die Referentin auf eine EuGH-konforme Anwendung der Ruhezeitenregelung ein, welche besonders für Unternehmen mit starren Schicht- und Dienstplänen wie in der industriellen Produktion oder in der Gastronomie von Bedeutung ist und stellte die neuen Regelungen zur All-In Pauschale in der Elternteilzeit und zum Freistellungsanspruch von Eltern bei Reha-Aufenthalten der Kinder vor.
Der Schutz von Betriebsgeheimnissen wird vom Privatklage- zum Ermächtigungsdelikt umgewandelt, d.h. die Staatsanwaltschaft, die natürlich ganz andere Mittel der Beweisermittlung hat, darf tätig werden, wenn sie vom geschädigten AG ermächtigt wird. Das Unternehmen kann diesen Anspruch jedoch verwirken, wenn keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen wurden. Das heißt, es darf nicht auf Schulungs- und Awarenessprogramme vergessen werden, die auch sorgfältig dokumentiert werden müssen. Dies ist auch ein gutes Beispiel dafür, wie sich die Kompetenzbereiche von HR- und Compliancemanagement berühren und überschneiden können.
HR wird immer mehr zur Führungsfunktion im Unternehmen, das HR-Management immer mehr zum Business Partner statt zum bloßen Personalverwalter. Das zeigt sich vor allem in den Bereichen Recht, Compliance, ESG, Datenschutz, unlauterer Wettbewerb etc.. Es bleibt also spannend.
RA Dr. Jana Eichmeyer, LL.M. gehört zu den führenden Expertinnen im österreichischen Arbeitsrecht. Sie ist Partnerin bei E+H Rechtsanwälte. Ihre Schwerpunkte liegen in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, u.a. Rationalisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen, Gestaltung sowie Auflösung von Geschäftsführerdienst- und Vorstandsanstellungsverträgen, der Führung von Vorstands- und Geschäftsführerhaftungsprozessen sowie in Fragen des Gesellschaftsrechts.
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