TAX Breakfast – Global Mobility: Fragen rund um grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse
Circa 80 Personen waren der Einladung gefolgt und Forvis Mazars Partner Alexander Stieglitz, der als Moderator durch den Vormittag führte, freute sich, ein so großes Publikum zu begrüßen, in dem sowohl Unternehmen vertreten waren, die schon lange mit Forvis Mazars zusammenarbeiten also auch viele neue Gesichter. Die internationale Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars und die US-amerikanische Firma Forvis haben sich erst im Juni 2024 zu einem neuen globalen Netzwerk namens Forvis Mazars zusammengeschlossen. Damit positioniert sich dieser Zusammenschluss nun unter den Top 10 der weltweiten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien.
Grenzüberschreitendes Arbeiten – ein neuer Standard
Stellen Sie sich vor, jemand hätte vor Corona gesagt: „Ich bin mal zwei Monate weg und arbeite aus meinem Ferienort.“ Damals wäre das unvorstellbar gewesen, doch durch die Erfahrung des Homeoffice ist Workation heute nichts Ungewöhnliches mehr. Diese Form des Arbeitens hat sich mittlerweile etabliert. Was früher nur vereinzelt vorkam, ist inzwischen in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Durch die vielen neuen Anwendungsfälle zeigt sich nun auch deutlicher, wo noch Herausforderungen bestehen. Und auch wenn jedoch kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Workation besteht, so ist dieses Thema auch für das Employer Branding interessant und gewinnt für Unternehmen an Bedeutung.
Eine zentrale Frage ist: Wenn jemand überwiegend im Ausland arbeitet, wo sind dann Steuern und Sozialabgaben zu entrichten? Wie lässt sich dies reibungslos abwickeln? Hier ist es entscheidend, einen international aufgestellten Partner zu haben, der auch im Ausland vertreten ist. Dementsprechend war auch im Diskussionspodium der gesamte DACH-Raum vertreten: Birgit Würth aus Wien, Gordana Muggler aus Zürich und Tobias Mackenrodt aus Frankfurt am Main.
Drei Beispielfälle für die Podiumsdiskussion
- Das deutsche Unternehmen A-GmbH mit Sitz in Frankfurt schließt einen Arbeitsvertrag mit Yvonne aus Wien ab. Yvonne ist nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit physisch im Büro in Frankfurt zu verrichten. Sie arbeitet hauptsächlich im Homeoffice in Wien. Davon: 210 Arbeitstage in Österreich und 10 Arbeitstage in Deutschland.
- Ein österreichischer Bonbons-Produzent hat in Zürich einen Verkaufsladen eröffnet. Um den Standort Zürich mit den besten Bonbons der Welt zu erobern, soll Marketingleiter Marvin für mind. zwei Jahre nach Zürich entsendet werden. Während der Entsendungsdauer wird Marvin öfters auch in Wien tätig sein und daher seinen Wohnsitz aufrecht erhalten. Sein Arbeitsverhältnis mit dem österreichischen Bonbons-Produzenten bleibt bestehen und die Lohnzahlung erfolgt weiterhin auf sein Bankkonto in Österreich. Marvin wird von seiner Ehefrau begleitet, die vor hat, in Zürich einer bezahlten Tätigkeit nachzugehen. Beide sind US-Staatsangehörige.
- Arbeitnehmerin Saskia ist in Deutschland bei einem Unternehmen mit Sitz in Mainz angestellt. Sie besitzt keine Vertretungsrechte für ihren Arbeitgeber. Saskia möchte aus privaten Gründen jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen (ca 40 Arbeitstage) von einer privaten Wohnung in der Schweiz aus für das Unternehmen arbeiten. Sie fragt bei der HR-Abteilung ihres Arbeitgebers nach Genehmigung nach. Variante: Saskia ist in Deutschland im Handelsregister als Prokuristin eingetragen und unterschreibt regelmäßig interne und externe Verträge.
In der Zeit vor den Lockdowns hätte man viele Fragen vielleicht anders – oder gar nicht - beantwortet. Doch jetzt gilt es, sich nicht vom Status quo überrollen zu lassen. Verträge sollten möglichst frühzeitig angepasst werden, besonders in Hinblick auf die Lohnsteuer. Steuerlich ist Österreich oft günstiger als Deutschland, da es hier keine Gewerbesteuer gibt.
Bei Steuerfragen gilt: Eine freiwillige Selbstanzeige schadet nie. Während leichte Fahrlässigkeit meist keine rechtlichen Konsequenzen hat, kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz strafrechtlich verfolgt werden. Nur am Rande wurden arbeitsrechtliche Aspekte behandelt, grundsätzlich die Arbeitsgesetze des Landes in dem sich die arbeitende Person befindet, auch wenn diese remote für ein Unternehmen im Nachbarland arbeitet.
Unter steuerrechtlichen Aspekten ist es wichtig, dass Mitarbeiter zur aktiven Mitarbeit und Offenlegung angehalten werden: Sie müssen alle relevanten Änderungen ihrer Situation sofort melden, da diese steuerrechtliche Implikationen für das Unternehmen haben können. Dazu zählen etwa die Anmietung einer eigenen Wohnung am Einsatzort, neue persönliche Beziehungen, die den Aufenthalt beeinflussen könnten, oder Änderungen der Rückkehrpläne.
Wenn Workation, dann wo am liebsten?
Mitarbeitende aus der DACH-Region bevorzugen oft Ziele am Mittelmeer für ihre Workation-Zeiten. Besonders Mitarbeitende mit Migrationshintergrund zieht es häufig ins ursprüngliche Heimatland zurück. Workation wird oft plakativ dargestellt mit einem, Cocktail in der Hand und dem Laptop auf dem Knieen am Strand in der Südsee oder Thailand, so exotische Arbeitsorte sind aber in der Praxis eher selten. Eine Workation zum Beispiel am Wörthersee oder in Tirol ist für einen wiener Arbeitgeber ohnehin steuerlich unproblematisch.
Fernziele wie die Südsee oder Thailand, die oft als exotische Arbeitsorte dargestellt werden, sind hingegen in der Praxis eher selten. Problemlos akzeptiert wird Workation auch innerhalb der DACH-Region, etwa am Wörthersee oder in Tirol. Für alle anderen und komplexeren Fälle gilt: Better save then sorry, also so viele Fälle wie möglich im Vorneherein vertraglich abzusichern. Und dafür ist es wichtig, gute Experten und Berater zu haben, wie zum Beispiel heute morgen.
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