TOPICS

EVENTS

Compliance now!

Kalender, Kuli, Klumpert: Welche Geschenke darf man Compliance-konform annehmen?

Dr. Erika Stark-Rittenauer, LL.M. ist Partnerin bei E+H und Expertin im Bereich Compliance + Investigations, Kartellrecht und White-Collar Crime. In einem aktuellen Beitrag analysiert sie die Grenzen zwischen Schenken ohne Bedenken und Schenken mit Bedenken

Gerade in der Adventszeit stellen sich diese Fragen sehroft:

„Wie kann ich meine Geschäftsbeziehungen pflegen, ohnegegen Compliance-Regeln zu verstoßen? Welche Regeln gelten hier überhaupt undwas ist bei der Annahme und Zuwendung von Geschenken und Einladungen zubeachten?“

Für sogenannte (zukünftige) Amtsträger (das sind zBneben Beamten/Politikern/Parlamentariern auch alle Mitarbeiter:innen vonstaatlichen Einrichtungen und/oder staatsnahen Unternehmen gleich welcherHierarchiestufe oder Staatsangehörigkeit) gibt es sehr strenge Vorgaben, diesich aus den österreichischen Antikorruptionsbestimmungen (StichwortBestechung/Bestechlichkeit/Anfüttern) ableiten:

  • Nehmen Sie ein Geschenk     nur dann an, wenn es sich um eine orts- oder landesübliche     Aufmerksamkeit von geringem Wert handelt: Darunter sind insbesondere     die sogenannten 3 Ks zu verstehen (Kalender, Kuli, Klumpert),     also kleine Aufmerksamkeiten wie Kekse oder kleine Werbeartikel. Von     diesen nimmt der Gesetzgeber an, dass sie nicht zur Beeinflussung geeignet     sind.
  • Schauen Sie auf den Anschein:     Könnte durch die Annahme des Geschenks der Eindruck entstehen, dass man     von Ihnen im Gegenzug ein bestimmtes Verhalten erwartet? Löst die Annahme     des Geschenks das Gefühl von „ich bin jetzt dem Gegenüber etwas schuldig“     aus? Bekomme ich regelmäßig solche Zuwendungen? Falls ja, Finger weg. Die     Außenwirkung ist nämlich unkontrollierbar.
  • An Geschäftsessen und     sonstigen Firmenveranstaltungen externer Geschäftspartner:innen sollten     Sie nur dann teilnehmen, wenn dies im beruflichen Interesse ist.     Das heißt, es sollte sich um eine Einladung mit einem für Ihre Funktion     und Ihr Aufgabengebiet relevanten Business-Charakter in einem üblichen,     angemessenen Rahmen handeln.
  • Keinesfalls dürfen Bargeld     oder Gutscheine angeboten oder angenommen werden.
  • Niemals dürfen Geschenke     gefordert werden und es darf auch nicht auf Forderungen eingegangen     werden.

Amtsträger müssen also im Umgang mit Unternehmen, mit denensie im Zuge ihrer Amtsführung zu tun haben oder in Zukunft zu tun haben könnten(zB im Rahmen der Auftragsvergabe und der Vergabe von Förderungen) besondersvorsichtig sein und sollten hier keinerlei Vorteile annehmen – um jeglichenAnschein der Beeinflussung zu verhindern. Hierfür gibt es auch keineWeihnachts-Amnestie!

Für alle anderen „Nicht-Amtsträger“, also Personenaus der Privatwirtschaft, gibt es zwar nicht so strenge Vorgaben,allerdings lohnt es sich auch hier im unternehmenseigenen Code of Conductnachzulesen oder sich beim Compliance Officer zu erkundigen. Schließlich kannja auch ein Geschäftspartner ein Amtsträger sein, wo besondere Vorsicht gebotenist (siehe oben), und darüber hinaus sind selbstverständlich auch undinsbesondere Interessenkonflikte in der Privatwirtschaft zu vermeiden!Geschenke dürfen niemals zu Gunsten einer Entscheidung erfolgen, also zBvor Abschluss eines Rechtsgeschäfts bzw. im laufenden Vergabeverfahren. Hiergeht es weniger um eine Wertgrenze des Geschenks als um die unkontrollierbareAußenwirkung.

Also egal wo Sie arbeiten: schauen Sie bei Geschenken undEinladungen immer auf den Anschein und überlegen Sie, was Sie über sich und IhrUnternehmen in der Zeitung oder im Internet lesen wollt. Denn die Reputationgeht als erstes über Bord und kann einen Rattenschwanz an negativen Folgen mitsich ziehen. Zur Unterstützung bei den notwendigen innerbetrieblichen Maßnahmenund Compliance-Prozessen wenden Sie sich an die Anwältin Ihres Vertrauens

 

Die Autorin: Dr. Erika Stark-Rittenauer, LL.M. ist bei E+HRechtsanwälte in Wien Partnerin im Bereich Compliance + Investigations, mitumfassender Expertise in den Bereichen Compliance, Kartellrecht undWhite-Collar Crime. Ihre Karriere führte sie insbesondere durch die renommierteinternationale Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Brüssel, Wien undLondon im Bereich Kartellrecht & Außenhandel (2008-2017). Zuletzt war siemehrere Jahre im Compliance Office der ÖBB-Holding AG tätig und verantwortetedort Compliance-Themen und Antikorruptionsstrategien. Dr. Stark-Rittenauerverfügt über umfassende Erfahrung bei der Durchführung von InternalInvestigations und der Umsetzung von Compliance Programmen einschließlichCompliance-Schulungen. Zudem ist sie Aufsichtsratsmitglied der Casinos AustriaAG und leitet den Fachkreis Kartellrecht der Vereinigung österreichischerUnternehmensjuristInnen.

Text Link
Finance, Legal & Tax
Text Link
Compliance